28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung war er als Versicherter verpflichtet, unentgeltlich mitzuwirken und unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.