Der Beschuldigte hat damit unwahre Angaben gemacht und die Arbeitslosenkasse E._____ konnte die Frage, ob er vermittlungsfähig ist, nicht zutreffend beurteilen. In der Folge wurde mit Verfügung vom 13. April 2022 fälschlicherweise seine Vermittlungsfähigkeit festgestellt (UA act. 49 ff.). Er hätte – unbesehen von den fehlenden Einnahmen – der Arbeitslosenkasse über seine Tätigkeit Auskunft geben müssen, sodass über seinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder korrekt hätte entschieden werden können. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts i.V.m.