auf Instagram Werbung für Möbel-Einzelstücke gemacht (UA act. 63 ff.) und hatte Visitenkarten (UA act. 66) drucken lassen. Daran ändert auch nichts, dass er angab, die auf Instagram beworbenen Unikate vor ein paar Jahren bei der Firma F._____ hergestellt zu haben (UA act. 104 f.). Aus seinem Verhalten wird auch deutlich, dass er nicht willens war, eine unselbstständige Tätigkeit anzunehmen. Er hatte dazu ausgesagt: «Ich habe dann dort nicht gross einen Job gesucht und habe mich auf die Selbstständigkeit fixiert und wollte wachsen» (UA act. 12). Der Beschuldigte hat damit unwahre Angaben gemacht und die Arbeitslosenkasse E.___