Der Beschuldigte reichte der Arbeitslosenkasse E._____ insbesondere zwei planmässig erstellte unwahre Urkunden ein, um vorzutäuschen, dass er keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und keine Geschäftsräumlichkeiten mehr angemietet habe. Bereits in der Verwendung gefälschter Urkunden ist eine besondere Machenschaft im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken, die grundsätzlich Arglist begründet. Hinzu kommt, dass er der Arbeitslosenkasse E._____ durch zahlreiche mündliche und schriftliche Zusicherungen zu verstehen gegeben hat, nicht selbstständig tätig zu sein.