unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Der erhaltene Betrag entspreche noch einem leichten Fall. Ebenfalls stelle seine anfängliche Überzeugung, von der Arbeitslosenkasse beim Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unterstützt zu werden, ein Indiz für einen leichten Fall dar. Vorliegend handle es sich um ein einheitliches Delikt mit einem einmaligen Tatentschluss (Berufungsbegründung S. 1 ff., vgl. auch Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff.).