Er habe ihr namentlich von dem Mietvertrag und den erstellten Visitenkarten erzählt. Er sei davon ausgegangen, dass er vom Staat respektive von der Arbeitslosenkasse beim Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unterstützt werde und habe erst nach Abschluss des Mietvertrags erfahren, dass dies nicht der Fall sei. Im fraglichen Zeitraum habe er keine Aufträge entgegengenommen und noch keine Einnahmen gehabt, womit er seines Erachtens damals noch nicht selbstständig gewesen sei. Aufgrund der fehlenden Arglist sei er statt des Betrugs wegen eines leichten Falls des -7-