2.4. Der Beschuldigte anerkennt in tatsächlicher Hinsicht, die falschen Angaben zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit mündlich und schriftlich gemacht zu haben und dadurch die Arbeitslosenkasse E._____ getäuscht zu haben. Er beantragt jedoch einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs, da es am Tatbestandselement der Arglist fehle. Er habe der fallbetreuenden Mitarbeiterin vom RAV von Beginn an transparent mitgeteilt, dass er sich selbstständig machen wolle. Er habe ihr namentlich von dem Mietvertrag und den erstellten Visitenkarten erzählt.