Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Amtsstelle Arbeitslosenversicherung) den Anspruch des Beschuldigten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2022 abgelehnt (UA act. 112 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seit dem 1. Februar 2022 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe (UA act. 114). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. UA act. 143). Die Rückforderungsverfügung vom 3. Juni 2022 (UA act. 136 ff.) ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.