Sinngemäss hat er ausgeführt, er könne sich eine Selbstständigkeit ohne die Unterstützung der Arbeitslosenkasse nicht leisten (UA act. 57). Gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigen wurde mit Verfügung vom 13. April 2022 seine Vermittlungsfähigkeit festgestellt (UA act. 49 ff.). Am 25. April hat der Beschuldigte auf dem Formular «April 2022» erneut bestätigt, keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben (UA act. 131 f.). Ausgelöst durch die Nachforschungen der Arbeitslosenkasse – insbesondere über Instagram – hat sich der Beschuldigte am 2. Mai 2022 sodann endgültig vom RAV abgemeldet (UA act.