der Beschuldigte sodann am 4. April 2022 vom RAV im Hinblick auf eine Festanstellung abgemeldet (UA act. 34 ff., 40, 44). Diese Abmeldung wurde jedoch bereits am 11. April 2022 revidiert, da die Anstellung nicht zu Stande gekommen ist (UA act. 34 ff., 40, 44). Am 11. April 2022 hat der Beschuldigte auf Nachfrage auf dem Fragebogen zur Vermittlungsfähigkeit erneut schriftlich bestätigt, dass er keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Sinngemäss hat er ausgeführt, er könne sich eine Selbstständigkeit ohne die Unterstützung der Arbeitslosenkasse nicht leisten (UA act. 57).