Beide Schreiben sind vom jeweiligen (vermeintlichen) Absender unterzeichnet. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte diese beiden Urkunden gefälscht hat. Dies hatte sich auch bei den Nachforschungen der Arbeitslosenkasse ergeben, welche durch die zahlreichen Rechtschreibfehler in den Schreiben ausgelöst worden sind. Zwischenzeitlich hatte sich -6-