Er gab an, die selbstständige Tätigkeit dennoch aufnehmen zu wollen (UA act. 82, 92). In der Folge hat er im Formular «Februar 2022» am 19. Februar 2022 jedoch angegeben, keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben (UA act. 127 f.). Im Beratungsgespräch vom 8. März 2022 hat er erklärt, doch keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen (UA act. 49 und 81). In der Folge wurde am 9. März 2022 vorerst ein Zahlungsstopp angeordnet (UA act. 77) und es wurde die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten bzw. seine Vermittlungsfähigkeit überprüft.