Am 16. Februar 2022 fand ein Beratungsgespräch bezüglich Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit statt. In diesem erwähnte der Beschuldigte den Abschluss des Mietvertrags sowie die Tatsache, dass er bereits Visitenkarten hat erstellen lassen. Es wurde ihm im Gespräch sogleich mitgeteilt, dass ihm aufgrund des Verstosses gegen das vorgesehene Vorgehen, insbesondere dem eigenmächtigen Abschluss des Mietvertrags, keine Planungsphasentaggelder genehmigt werden könnten. Er gab an, die selbstständige Tätigkeit dennoch aufnehmen zu wollen (UA act.