Der Beschuldigte hat mit Anmeldung vom 13. September 2021 per 1. Oktober 2021 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (UA act. 46 ff.). Seinen vorherigen Job als Schweisser hatte er aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Im Beratungsgespräch mit dem RAV vom 10. Januar 2022 hat er erstmals erwähnt, zu planen, sich selbstständig zu machen (UA act. 83). Sodann hat er per 1. Februar 2022 in R._____ eine Werkstatt im Hinblick auf die geplante Selbstständigkeit angemietet, wobei er auch die vorhandenen Maschinen mitbenutzen durfte (UA act. 106). Am 16. Februar 2022 fand ein Beratungsgespräch bezüglich Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit statt.