Nicht zu überprüfen ist der Schuldspruch der Urkundenfälschung und die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ausgesprochenen Entschädigung (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Anklageziffer 1 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt stattdessen einen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall). -4-