1. Der Beschuldigte hat mit Berufung im Hauptstandpunkt die vorinstanzliche Verurteilung wegen Betrugs und damit einhergehend die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Kostenverlegung angefochten. Hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts des Betrugs ist er grundsätzlich geständig, wendet sich jedoch gegen die rechtliche Würdigung desselben als Betrug und beantragt stattdessen einen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall). Nicht zu überprüfen ist der Schuldspruch der Urkundenfälschung und die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ausgesprochenen Entschädigung (Art.