2.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei wegen Urkundenfälschung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe [recte: einer Sozialversicherung] gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig zu sprechen. Für die beantragten Schuldsprüche sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 5 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von maximal Fr. 1'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, zu verurteilen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.