6.2. Die Verfahrenskosten gemäss lit. a und lit. b im Gesamtbetrag von CHF 2'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.3. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt lic. iur. B._____, Q._____) dessen im Umfang von CHF 4'390.25 (inkl. -3- Auslagen und MwSt.) richterlich genehmigtes Honorar zu entrichten (Verfahrenskosten gemäss lit. c).