5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. 5.2. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00 b) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 4'390.25 Total Fr. 6'890.25