2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 40, 42, 44, 47, 49 und 106 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie einer Busse von CHF 3'000.00. 3. Wird die Busse gemäss Ziff. 2 hiervor schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt.