7. 7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'170.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. -8- 7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte trägt seine Kosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst. 7.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)