4. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juli 2019 für 20 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs wird verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage wird abgewiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten für das Berufungsverfahren selbst. 6.3. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Berufungsverfahren.