Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich gutzuheissen. Nachdem sich der Privatkläger im obergerichtlichen Verfahren nicht mehr aktiv als Partei beteiligt und auch keine Anträge gestellt hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 3. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). -7- Das Obergericht erkennt: