Vielmehr handelte es sich um einen leichten und überschaubaren Fall und eine Mandatierung des Anwalts durch den Privatkläger am 11. Mai 2023 (knapp drei Wochen vor der erstinstanzlichen Verhandlung) war nicht notwendig. Der Beschuldigte schuldet dem Privatkläger daher keine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, vielmehr hat dieser seine Parteikosten selbst zu tragen. 2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).