Selbstdarsteller" [act. 258, Rz. 12]) und zeigte den Sachverhalt – unnötigerweise, da bereits eingestandenen – detailreich auf. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist daher festzustellen, dass der Privatkläger nach Beizug des Anwalts nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitrug, kein komplexer Fall vorlag und sich auch keine schwierigen rechtlichen Fragen gestellt haben. Vielmehr handelte es sich um einen leichten und überschaubaren Fall und eine Mandatierung des Anwalts durch den Privatkläger am 11. Mai 2023 (knapp drei Wochen vor der erstinstanzlichen Verhandlung) war nicht notwendig.