Schliesslich ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Plädoyer des Anwalts des Privatklägers (act. 254 ff.) keine Hinweise dafür, dass hier ein komplexer Fall vorlag oder sich schwierige rechtliche Fragen stellten. Dieser erläuterte darin – ohne dass es zur Beurteilung der angeklagten Straftaten notwendig gewesen wäre – ausschweifend die Beziehung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten, äusserte sich unnötig abschätzig über den Beschuldigten (Plädoyer des Vertreters des Privatklägers vom 31. Mai 2023, act. 254 ff.: "in sportlicher Hinsicht gescheiterte, übersensible Beschuldigte" [act. 255, Rz. 2], "beleidigte Beschuldigte" [act.