Abgesehen von der Tätlichkeit anerkannte der Beschuldigte zwar die ihm vorgeworfenen Taten nicht (act. 181, Frage 48), er hat jedoch von Beginn weg den massgeblichen Sachverhalt eingestanden (Einvernahme des Beschuldigten vom 16. August 2022, act. 179 f., Frage 32, 41, 45; vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 2.3). Mithin waren die Abklärungen rund drei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, d.h. im Zeitpunkt als der Privatkläger einen Rechtsanwalt mandatierte (act. 234 f.) – bis auf die Einvernahme vor Vorinstanz – bereits abgeschlossen. Schliesslich ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Plädoyer des Anwalts des Privatklägers (act.