265 f.) noch im Berufungsverfahren geltend. Dazu ergibt sich aus den Akten sodann, dass nach der Strafanzeige des Privatklägers vom 21. Juli 2022 (Polizeirapport vom 29. August 2022, act. 171; Strafantrag vom 21. Juli 2022, act. 191) von den Untersuchungsbehörden sofort Abklärungen eingeleitet und die involvierten Personen ohne Verzögerung am 21. Juli 2022 (act. 183 ff.) bzw. am 16. August 2022 (act. 175 ff.) befragt wurden. Mehr war nicht notwendig, um den einfachen Sachverhalt zu erstellen. Abgesehen von der Tätlichkeit anerkannte der Beschuldigte zwar die ihm vorgeworfenen Taten nicht (act.