Vorab ist festzuhalten, dass eine Entschädigung des Privatklägers für Aufwendungen betreffend die üble Nachrede und die Zivilforderung zum Vornherein nicht in Betracht fallen, da der Beschuldigte von diesem Vorwurf freigesprochen und die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Es bleibt zu prüfen, ob der Beizug eines Anwalts durch den Privatkläger bzw. die durch ihn generierten Aufwendungen hinsichtlich der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung notwendig waren. Der Privatkläger macht dies weder vor Vorinstanz (act. 254 ff. 265 f.) noch im Berufungsverfahren geltend.