1.3. Die Vorinstanz (E. 6.4) verpflichte den Beschuldigten zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger von Fr. 2'698.65 gestützt auf die Honorarnote von dessen Vertreter vom 30. Mai 2023 (act. 265 f.). Vorab ist festzuhalten, dass eine Entschädigung des Privatklägers für Aufwendungen betreffend die üble Nachrede und die Zivilforderung zum Vornherein nicht in Betracht fallen, da der Beschuldigte von diesem Vorwurf freigesprochen und die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde.