Er selbst habe denn auch keinen Anwalt beigezogen. Der Anwalt habe keinen Einfluss auf das Verfahren gehabt, da das einzige, das ausschliesslich durch ihn und nicht bereits durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft erledigt worden sei, die Geltendmachung der Zivilforderung gewesen sei, die schliesslich abgewiesen worden sei (Berufungsbegründung). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.