1. 1.1. Mit Berufung fordert der Beschuldigte einzig die Aufhebung von Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils (vgl. E. 6.4) und die Neufassung dahingehend, dass der Privatkläger seine Parteikosten selbst zu tragen habe. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, der Beizug eines Anwalts durch den Privatkläger sei nicht notwendig und unverhältnismässig gewesen. Der Sachverhalt sei von Beginn weg klar und eingestanden gewesen. Er selbst habe denn auch keinen Anwalt beigezogen.