3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. 3.3. Der Beschuldigte reichte mit undatierter Eingabe (eingegangen am 24. Oktober 2023) die Berufungsbegründung ein. -4- 3.4. Mit Eingabe 20. November 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: