7. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger die gerichtlich auf Fr. 2'698.65 (inkl. Fr. 192.95 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 8. Die Forderungen der Zivilklägers werden abgewiesen. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 900.00 c) andere Auslagen Fr. 70.00 Total Fr. 2'170.00