5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 350.00 verurteilt. -3- 6. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juli 2019 für 20 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.