StGB und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juli 2019 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 3 Jahre, wurde verzichtet, die Probezeit hingegen um 1.5 Jahre verlängert und der Beschuldigte verwarnt. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte auf Einsprache hin mit Urteil vom 31. Mai 2023: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB.