1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 15. März 2023 wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB und übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage.