Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.234 (ST.2023.81; STA.2022.5119) Urteil vom 6. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1996, von Meisterschwanden, […] Gegenstand Einfache Körperverletzung, Beschimpfung, üble Nachrede; Kosten- und Entschädigungsfolgen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 15. März 2023 wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB und übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juli 2019 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 3 Jahre, wurde verzichtet, die Probezeit hingegen um 1.5 Jahre verlängert und der Beschuldigte verwarnt. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte auf Einsprache hin mit Urteil vom 31. Mai 2023: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'500.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weite-re Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 350.00 verurteilt. -3- 6. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juli 2019 für 20 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 7. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger die gerichtlich auf Fr. 2'698.65 (inkl. Fr. 192.95 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 8. Die Forderungen der Zivilklägers werden abgewiesen. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 900.00 c) andere Auslagen Fr. 70.00 Total Fr. 2'170.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 2'170.00 auferlegt. 10. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 9. Juni 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 12. Juni 2023 sinngemäss Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 11. September 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 2. Oktober 2023) erklärte der Beschuldigte Berufung und verlangte, dem Privatkläger keine Partei- entschädigung bezahlen sowie keine Kosten für das Berufungsverfahren tragen zu müssen. 3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. 3.3. Der Beschuldigte reichte mit undatierter Eingabe (eingegangen am 24. Oktober 2023) die Berufungsbegründung ein. -4- 3.4. Mit Eingabe 20. November 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Berufung fordert der Beschuldigte einzig die Aufhebung von Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils (vgl. E. 6.4) und die Neufassung dahingehend, dass der Privatkläger seine Parteikosten selbst zu tragen habe. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, der Beizug eines Anwalts durch den Privatkläger sei nicht notwendig und unverhältnismässig gewesen. Der Sachverhalt sei von Beginn weg klar und eingestanden gewesen. Er selbst habe denn auch keinen Anwalt beigezogen. Der Anwalt habe keinen Einfluss auf das Verfahren gehabt, da das einzige, das ausschliesslich durch ihn und nicht bereits durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft erledigt worden sei, die Geltendmachung der Zivilforderung gewesen sei, die schliesslich abgewiesen worden sei (Berufungsbegründung). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 1.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Dabei gilt der Strafkläger als obsiegend, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; vgl. 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 433 StPO). Die Rechtsprechung und Lehre erachten den Beizug eines Rechtsbeistands durch die Privatklägerschaft u.a. in folgenden Konstellationen als notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO: Wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte; oder wenn der Beizug eines Anwalts im -5- Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 433 StPO). 1.3. Die Vorinstanz (E. 6.4) verpflichte den Beschuldigten zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger von Fr. 2'698.65 gestützt auf die Honorarnote von dessen Vertreter vom 30. Mai 2023 (act. 265 f.). Vorab ist festzuhalten, dass eine Entschädigung des Privatklägers für Aufwendungen betreffend die üble Nachrede und die Zivilforderung zum Vornherein nicht in Betracht fallen, da der Beschuldigte von diesem Vorwurf freigesprochen und die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Es bleibt zu prüfen, ob der Beizug eines Anwalts durch den Privatkläger bzw. die durch ihn generierten Aufwendungen hinsichtlich der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung notwendig waren. Der Privatkläger macht dies weder vor Vorinstanz (act. 254 ff. 265 f.) noch im Berufungsverfahren geltend. Dazu ergibt sich aus den Akten sodann, dass nach der Strafanzeige des Privatklägers vom 21. Juli 2022 (Polizeirapport vom 29. August 2022, act. 171; Strafantrag vom 21. Juli 2022, act. 191) von den Untersuchungsbehörden sofort Abklärungen eingeleitet und die involvierten Personen ohne Verzögerung am 21. Juli 2022 (act. 183 ff.) bzw. am 16. August 2022 (act. 175 ff.) befragt wurden. Mehr war nicht notwendig, um den einfachen Sachverhalt zu erstellen. Abgesehen von der Tätlichkeit anerkannte der Beschuldigte zwar die ihm vorgeworfenen Taten nicht (act. 181, Frage 48), er hat jedoch von Beginn weg den massgeblichen Sachverhalt eingestanden (Einvernahme des Beschuldigten vom 16. August 2022, act. 179 f., Frage 32, 41, 45; vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 2.3). Mithin waren die Abklärungen rund drei Wochen vor der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung, d.h. im Zeitpunkt als der Privatkläger einen Rechtsanwalt mandatierte (act. 234 f.) – bis auf die Einvernahme vor Vorinstanz – bereits abgeschlossen. Schliesslich ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Plädoyer des Anwalts des Privatklägers (act. 254 ff.) keine Hinweise dafür, dass hier ein komplexer Fall vorlag oder sich schwierige rechtliche Fragen stellten. Dieser erläuterte darin – ohne dass es zur Beurteilung der angeklagten Straftaten notwendig gewesen wäre – ausschweifend die Beziehung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten, äusserte sich unnötig abschätzig über den Beschuldigten (Plädoyer des Vertreters des Privatklägers vom 31. Mai 2023, act. 254 ff.: "in sportlicher Hinsicht gescheiterte, übersensible Beschuldigte" [act. 255, Rz. 2], "beleidigte Beschuldigte" [act. 255, Rz. 3], vergleicht Verräter mit Ratten, die intelligent seien, und stellt in Frage, ob dem Beschuldigten die gleiche Intelligenz zukomme [act. 255, Rz. 4], "sein Verhalten kann jedenfalls nicht als von Intelligenz getragen bezeichnet werden" [act. 255, Rz. 4], "gedopter -6- Selbstdarsteller" [act. 258, Rz. 12]) und zeigte den Sachverhalt – unnötigerweise, da bereits eingestandenen – detailreich auf. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist daher festzustellen, dass der Privatkläger nach Beizug des Anwalts nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitrug, kein komplexer Fall vorlag und sich auch keine schwierigen rechtlichen Fragen gestellt haben. Vielmehr handelte es sich um einen leichten und überschaubaren Fall und eine Mandatierung des Anwalts durch den Privatkläger am 11. Mai 2023 (knapp drei Wochen vor der erstinstanzlichen Verhandlung) war nicht notwendig. Der Beschuldigte schuldet dem Privatkläger daher keine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, vielmehr hat dieser seine Parteikosten selbst zu tragen. 2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich gutzuheissen. Nachdem sich der Privatkläger im obergerichtlichen Verfahren nicht mehr aktiv als Partei beteiligt und auch keine Anträge gestellt hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 3. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). -7- Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 350.00 verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juli 2019 für 20 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs wird verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage wird abgewiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten für das Berufungsverfahren selbst. 6.3. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Berufungsverfahren. 7. 7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'170.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. -8- 7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte trägt seine Kosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst. 7.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 6. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Sprenger