4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'510.00 auszurichten. 2.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'756.35 auszurichten. Zustellung an: […]