Der Beschuldigte bzw. sein freigewählter Verteidiger haben ausweislich der Akten für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die entsprechenden Aufwendungen von Amtes wegen zu schätzen sind (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO e contrario). Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des Umfangs des Berufungsverfahrens sowie im Hinblick, dass der Verteidiger den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertrat, ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden (Besprechung[en] mit Klientschaft: 1h; Berufungserklärung: 0.5h; Berufungsbegründung: 5.5h; Stellungnahme: 2h; Aufwand im Zusammenhang mit verfahrensleitenden Verfügungen und nach Urteil