3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario) und der anwaltlich vertretene Beschuldigte ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2bis AnwT; § 13 AnwT). Dabei steht der Entschädigungsanspruch ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).