öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt daher das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der fraglichen Beweise nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.3). Davon scheint auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, die keine Ausführungen hierzu gemacht und damit eine schwere Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO auch nicht behauptet hat (vgl. Berufungsantwort). Dafür spricht ferner die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln von 120 Tagessätzen Geldstrafe, die im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist.