31), es kam jedoch weder zu einer Kollision noch zu einer Beinahekollision und das Verhalten des Beschuldigten bewirkte auch wegen der nicht allzu hohen gefahrenen Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer und der guten Sichtverhältnisse am Tag (act. 18) keine derart hohe Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, dass bei einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern hätte gerechnet werden müssen. Das - 10 -