Ebenso wenig ist die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene grobe Verletzung der Verkehrsregeln – ohne diese zu bagatellisieren – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Durch das vorschriftswidrige Abbiegen nach links durch den Beschuldigten musste das entgegenkommende Fahrzeug zwar abbremsen (act. 31), es kam jedoch weder zu einer Kollision noch zu einer Beinahekollision und das Verhalten des Beschuldigten bewirkte auch wegen der nicht allzu hohen gefahrenen Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer und der guten Sichtverhältnisse am Tag (act.