2.4.2. Die Übertretungen (Verletzung der Verkehrsregeln zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1) sind keine schweren Straftaten, welche eine Verwendung der Videoaufnahmen rechtfertigen könnten. Ebenso wenig ist die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene grobe Verletzung der Verkehrsregeln – ohne diese zu bagatellisieren – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren.