Bei den vom Bundesgericht als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO gewerteten groben Verletzungen der Verkehrsregeln lagen «krasse» Verstösse innerhalb dieses Tatbestands vor bzw. es traten weitere, erschwerende Tatumstände hinzu (massive Gefährdung eines aus der Gegenrichtung herannahenden Verkehrsteilnehmers beim Überholen mit offensichtlich krass übersetzter Geschwindigkeit; hohe Wahrscheinlichkeit einer Kollision durch Fahren auf der linken Fahrbahn in einer unübersichtlichen Rechtskurve; Fahrens ohne Berechtigung während einer Fahrt mit vorsätzlich eingegangenem erhöhtem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern;