Denn diese Bestimmung gewährt der Kantonspolizei lediglich im Rahmen der von der Abteilung Tiefbau übertragenen Aufgaben ein Einsichtsrecht, wozu die Strafverfolgung offensichtlich nicht gehört. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage kann schliesslich auch nicht dadurch umgangen werden, dass sich die Staatsanwaltschaft (Berufungsantwort S. 3) auf die nationale Rechtshilfe beruft (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.267 vom 11. März 2024 E. 3.2.3).