des Bundesgerichts 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; vgl. WOLFGANG WOHLERS, Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, ZStrR 1/2022, S. 61). Gemäss § 11 Abs. 3 VIDAG dürfen die gestützt auf § 20 IDAG erhobenen Daten nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Gleich wie bei präventiv (durch die Polizei gestützt auf kantonales Polizeirecht) angefertigten Aufnahmen bedarf auch hier die Zweckänderung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. § 21 Abs. 2 PolV; Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.5.5; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 64 f.).