§ 20 IDAG sieht vor, dass die Überwachung einer konkreten Örtlichkeit vom Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz zu bewilligen ist. Wenn der Verordnungsgeber gestützt darauf § 11 Abs. 1 VIDAG statuierte und das Bewilligungsverfahren hinsichtlich Anlagen, aufgrund welchen eine Personenidentifikation möglich ist, weiter regelte, ist dies entgegen dem Beschuldigten (Stellungnahme S. 2 f. Ziff. 2) nicht zu beanstanden. Seine Einwendungen gegen das am 3. Oktober 2012 vom Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons Aargau bewilligte Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur samt den Anhängen 1-3 zielen somit ins Leere.