2.3.2. Mit § 20 IDAG besteht eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von optisch-elektronischen Anlagen betreffend die öffentlich zugänglichen Räume. Der Begriff der «öffentlich zugänglichen Räume» schliesst entgegen dem Beschuldigten (Stellungnahme S. 3 Ziff. 3) die Überwachung des Strassenraums ein. Das entspricht dem allgemeinen Sprachverständnis (vgl. www.de.wikipedia.org/wiki/Öffentlicher_Raum) und offenbar auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. S. 41 f. der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Juli 2005 zur Revision der Kantonsverfassung [KV] und dem des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen;